Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.09.2015 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 23.02.2012 und 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2012 verurteilt, der Klägerin für Januar 2012 bis April 2012 Kinderzuschlag iHv jeweils monatlich 225 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt Kinderzuschlag für Januar 2012 bis April 2012. Umstritten sind die Auswirkungen einer Jahressonderzahlung aus November 2011 auf den Anspruch.
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