Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. April 2009 -
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Zulassungsantrag des Beklagten, der sich bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) gegen das angefochtene Urteil nur insoweit richtet, als das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen des Beklagten im Zulassungsverfahren, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) nicht erkennen.
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