OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2010
12 A 2733/08
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, 3; SGB X § 50 Abs. 2 S. 2; WoGG § 1 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:

Auswirkungen einer fehlenden Angabe des Bezugs von ALG-II-Leistungen i.R.e. Wohngeldantrags; Eintreten des Ausschlusses von Wohngeld unabhängig von der Höhe der unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft empfangenen Transferleistung ALG II; Grundsatz zum Nebeneinander verschiedener Sozialleistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 12 A 2733/08

DRsp Nr. 2010/2900

Auswirkungen einer fehlenden Angabe des Bezugs von ALG -II-Leistungen i.R.e. Wohngeldantrags; Eintreten des Ausschlusses von Wohngeld unabhängig von der Höhe der unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft empfangenen Transferleistung ALG II; Grundsatz zum Nebeneinander verschiedener Sozialleistungen

1. Der Ausschluss von Wohngeld nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung tritt unabhängig von der Höhe der unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft empfangenen Transferleistung ALG II ein.2. Eine mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u. a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 3.548 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, 3; SGB X § 50 Abs. 2 S. 2; WoGG § 1 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.