Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. August 2008 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Auf den Antrag der Antragsteller wird festgestellt, dass die Wahl des Herrn B. G. als weiteres Mitglied in den Vorstand des Beteiligten zu 1. unwirksam ist. Der weitergehende Antrag der Antragsteller, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Antragstellerin zu 4. anstelle des Herrn G. in den Vorstand zu wählen, wird abgelehnt.
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