OVG Sachsen - Beschluss vom 16.08.2010
PL 9 A 558/08
Normen:
SächsPersVG § 62 Abs. 2; SächsPersVG § 79 Abs. 3; SächsPersVG § 82 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 12.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1120/01

Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen mit Fachleitern und Fachberatern des Regionalschulamtes Leipzig; Höhergruppierung eines Bewerbes bei Übertragung einer Fachberatertätigkeit für das Fach Mathematik

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.08.2010 - Aktenzeichen PL 9 A 558/08

DRsp Nr. 2010/21921

Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen mit Fachleitern und Fachberatern des Regionalschulamtes Leipzig; Höhergruppierung eines Bewerbes bei Übertragung einer Fachberatertätigkeit für das Fach Mathematik

Benachteiligungen im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG, die dem Personalrat die Möglichkeit zur Zustimmungsverweigerung eröffnen, sind nicht schon rein faktische, dienstlich oder persönlich nicht gerechtfertigte Eingriffe in Chancen anderer Beschäftigter. Das gilt auch dann, wenn es sich um Chancen handelt, die tatsächlich eine gewisse Verfestigung erfahren haben und die in unmittelbarer Beziehung zu der Maßnahme - hier: der Einstellung externer Bewerber - stehen. Vielmehr kann die Personalvertretung im Rahmen des Begriffs der Benachteiligung nur geltend machen, es sei der Verlust eines Rechtes, einer Anwartschaft innerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder anderer rechtlich erheblicher Positionen der vorhandenen Beschäftigten zu besorgen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Oktober 2001 - PL 9 K 1120/01 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SächsPersVG § 62 Abs. 2; SächsPersVG § 79 Abs. 3; SächsPersVG § 82 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

I.