Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Juli 2015 -
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.095,37 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung betreffend eine W 2-Professur.
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