VGH Hessen - Beschluss vom 11.04.2016
1 B 1604/15
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; HHG § 62; HHG § 63;
Fundstellen:
DÖV 2016, 736
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 3855/14

AUSWAHLERMESSEN DER HOCHSCHULPRÄSIDENTIN; AUSWAHLVERFAHREN BETREFFEND HOCHSCHULLEHRER; BEWERBUNGSVERFAHRENSANSPRUCH

VGH Hessen, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 1 B 1604/15

DRsp Nr. 2016/9537

AUSWAHLERMESSEN DER HOCHSCHULPRÄSIDENTIN; AUSWAHLVERFAHREN BETREFFEND HOCHSCHULLEHRER; BEWERBUNGSVERFAHRENSANSPRUCH

Die Präsidentin der Hochschule hat bei der von ihr gemäß § 63 HHG zu treffenden Entscheidung ein eigenes Auswahlermessen. Sie hat bei ihrer Auswahlentscheidung die in der vom Fachbereich erstellten Berufungsliste enthaltene Reihenfolge und die damit verbundene Einschätzung der fachlichen Qualifikation zu berücksichtigen. Sie ist aber nicht gehindert, daneben weitere wissenschafts- und hochschulpolitische Erwägungen in ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Juli 2015 - 5 L 3855/14.GI - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.095,37 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; HHG § 62; HHG § 63;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung betreffend eine W 2-Professur.