LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.06.2022
L 22 R 878/17
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 2; SGB VI a.F. § 118 Abs. 4 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 5157/12

Auswahlermessen bei RückforderungInanspruchnahme des Kontobevollmächtigten bei Verfügung über weitergezahlte Rente nach dem Tod des RentenempfängersVoraussetzungen für Rückforderungen beim Kontobevollmächtigten des verstorbenen RentenempfängersPflichtwidriges Unterlassen des Kontobevollmächtigten nach dem Tod des Rentenempfängers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen L 22 R 878/17

DRsp Nr. 2023/3654

Auswahlermessen bei Rückforderung Inanspruchnahme des Kontobevollmächtigten bei Verfügung über weitergezahlte Rente nach dem Tod des Rentenempfängers Voraussetzungen für Rückforderungen beim Kontobevollmächtigten des verstorbenen Rentenempfängers Pflichtwidriges Unterlassen des Kontobevollmächtigten nach dem Tod des Rentenempfängers

1. Ein Zulassen durch den Verfügenden im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus, sondern erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen durch vorwerfbar unterlassene Handlungen (Anschluss an BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, RdNr. 30).2. Eine Kontobevollmächtigung zur Vornahme von Verfügungen für die Realisierung von Gefälligkeiten erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben eines Zulassen durch Verfügende von Bankgeschäften.3. Sofern dem Rentenversicherungsträger bei der Inanspruchnahme der Erstattungsschuldner ein Wahlrecht eingeräumt ist, kommt eine gerichtliche Kontrolle nur bei willkürlichen, sachlich nicht begründeten Auswahlentscheidungen in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.2018, 1 BvR 606/14, RdNr. 10).

Tenor