BAG - Urteil vom 20.09.2011
9 AZR 344/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 269; BGB § 640 Abs. 1; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK i.d.F. vom 4. Dezember 2002) § 12; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK i.d.F. vom 4. Dezember 2002) § 52;
Fundstellen:
AP Musiker Nr. 23
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1431/09
ArbG Herne, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2976/08

Auswärtige Instandsetzung eines Musikinstruments eines Orchesters; Fahrtkostenerstattung bei Rückholung des Instruments

BAG, Urteil vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 344/10

DRsp Nr. 2011/22122

Auswärtige Instandsetzung eines Musikinstruments eines Orchesters; Fahrtkostenerstattung bei Rückholung des Instruments

Erteilt ein Kulturorchester (Verein) den Auftrag, ein einem Musiker zugewiesenes Instrument außer Haus instand zu setzen, sind dem Musiker, wenn er das Instrument von der Instandsetzung abholt, gem. §§ 677, 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB die angefallenen Fahrtkosten zu erstatten.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2010 - 15 Sa 1431/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 269; BGB § 640 Abs. 1; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK i.d.F. vom 4. Dezember 2002) § 12; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK i.d.F. vom 4. Dezember 2002) § 52;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erstattung von Fahrtkosten anlässlich der Instandsetzung der Geige der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 2004 als Violinistin bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung und individualvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.