LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2011
L 9 KR 192/09
Normen:
SGB X § 12 Abs. 2 S. 2; SGB V § 173 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 3 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 KR 2474/07

Ausübung des Krankenkassenwahlrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung; Wirksamkeit der Meldung bei fehlerhaftem Verfahren; Beteiligung aller Krankenkassen; Anfechtungsbefugnis einer beigeladenen Krankenkasse

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 192/09

DRsp Nr. 2011/19762

Ausübung des Krankenkassenwahlrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung; Wirksamkeit der Meldung bei fehlerhaftem Verfahren; Beteiligung aller Krankenkassen; Anfechtungsbefugnis einer beigeladenen Krankenkasse

1. Eine Meldung an die Einzugsstelle ist auch dann wirksam, wenn das Verfahren zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts fehlerhaft war. 2. Eine fehlerhafte Meldung ist mit ex-nunc-Wirkung zu korrigieren, es sei denn, der Versicherungspflichtige gibt nach außen hin zu erkennen, dass er trotz fehlerhafter Meldung mit der einmal begründeten Mitgliedschaft einverstanden ist. 3. Will eine Krankenkasse die Mitgliedschaft einer versicherungspflichtigen Person ablehnen, muss sie die Krankenkasse, bei der aus ihrer Sicht eine Mitgliedschaft dieser Person besteht oder zu begründen wäre, an dem bei ihr geführten Verwaltungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 2 SGB X beteiligen und ihr ihre Entscheidung bekannt geben. Im gerichtlichen Verfahren ist diese andere Krankenkasse notwendig beizuladen. 4. Eine beigeladene Krankenkasse ist zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuständigkeit für einen Versicherungspflichtigen auch dann befugt, wenn sich ihre Zuständigkeit nicht aus dem Tenor, sondern nur aus den Entscheidungsgründen ergibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]