Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung des Mitgliedschaftsstatus des Klägers.
Der im Dezember 1942 geborene Kläger ist HIV-positiv. Er war bis zum 30. Juni 1988 Mitglied der Beklagten. Danach war er bis 1992 privat krankenversichert. In den Jahren von 1992 bis 1995 war der Kläger nicht krankenversichert. Ab 1995 bezog der Kläger Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die notwendigen Krankenbehandlungsleistungen wurden dem Kläger über die Beigeladene vermittelt.
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