LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 02.11.2009
L 4 KR 358/07
Normen:
SGB V § 173; SGB V § 175;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 47/07

Ausübung des Krankenkassenwahlrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.11.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 358/07

DRsp Nr. 2010/10601

Ausübung des Krankenkassenwahlrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei der Ausübung des Kassenwahlrechtes handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, für die eine bestimmte Form im Gesetz nicht vorgesehen ist. Es ist ausreichend, wenn der Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung nach dem SGB II unmissverständlich zum Ausdruck bringt, welcher Krankenkasse er angehören will. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 173; SGB V § 175;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung des Mitgliedschaftsstatus des Klägers.

Der im Dezember 1942 geborene Kläger ist HIV-positiv. Er war bis zum 30. Juni 1988 Mitglied der Beklagten. Danach war er bis 1992 privat krankenversichert. In den Jahren von 1992 bis 1995 war der Kläger nicht krankenversichert. Ab 1995 bezog der Kläger Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die notwendigen Krankenbehandlungsleistungen wurden dem Kläger über die Beigeladene vermittelt.