LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.05.2010
11 Sa 103/10
Normen:
BGB § 26 Abs. 2; BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1; TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 291/07

Austritt aus Arbeitgeberverband während Tarifverhandlungen; Kenntniserlangung der Gewerkschaft von den maßgeblichen Umständen; unbegründete Klage auf anteilige tariflicher Jahressonderzuwendung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 103/10

DRsp Nr. 2010/20821

Austritt aus Arbeitgeberverband während Tarifverhandlungen; Kenntniserlangung der Gewerkschaft von den maßgeblichen Umständen; unbegründete Klage auf anteilige tariflicher Jahressonderzuwendung

1. Willenserklärungen können gegenüber jedem Vorstandsmitglied eines Vereins mit Wirkung gegenüber der Organisation abgegeben werden; § 26 Abs. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden, wenn es rechtlich bedeutsam ist, ob der Verein als Vertragspartner Kenntnis von einer bestimmten Tatsache hat. 2. Ist die Vereinigung so organisiert, dass daraus Verzögerungen für die Übermittlung entstehen können, ist der Kreis der Personen, auf deren Kenntnis es ankommt, auf solche Personen ausgedehnt, die eine herausgehobene Funktion im Betrieb einnehmen und tatsächlich in der Lage sind, die Angelegenheit umfassend zu klären. 3. Handelt es sich bei der Adressatin eines Schreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) um die Landesbezirksleiterin der Gewerkschaft ver.di und und nimmt diese innerhalb der Gewerkschaft eine so herausgehobene Position ein, dass zu erwarten ist, dass eine Information, deren Brisanz und Bedeutung für den Fortgang laufender Tarifvertragsverhandlungen für jeden Kundigen offenbar ist, unverzüglich an die zuständige Stelle der Organisation weiterleiten wird, ist die unterlassene Weiterleitung nicht dem Absender zuzurechnen.