LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2016
L 8 R 961/15 ER
Normen:
VO 883/2004/EG Art. 24 Abs. 1;

Ausstellung der Bescheinigung E 121 bzw. des portablen Dokuments S 1KrankenversicherungEU-Ausländer

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 8 R 961/15 ER

DRsp Nr. 2016/13913

Ausstellung der Bescheinigung E 121 bzw. des portablen Dokuments S 1 Krankenversicherung EU-Ausländer

1. Art. 24 VO 883/2004/EG ist für Fälle gedacht, in denen im Wohnortstaat auf Grund der dortigen Vorschriften kein Anspruch auf Sachleistungen gegeben ist. 2. Nur wenn dies der Fall ist, hat ihm der Träger des Wohnortstaates doch Sachleistungen zu gewähren, wenn er einen Anspruch auf Sachleistungen gegen den Träger des Mitgliedstaates hat, der ihm die Rente gewährt, hier also eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung, wobei die deutsche Krankenversicherung dann der ausländischen Krankenversicherung die Aufwendungen für die Sachleistungen zu erstatten hätte.

Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers (Antragstellers) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

VO 883/2004/EG Art. 24 Abs. 1;

Gründe:

Der - zulässige - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen auf Ausstellung der Bescheinigung E 121 bzw. jetzt des portablen Dokuments (PD) S 1 im Wege der einstweiligen Anordnung.