Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers (Antragstellers) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der - zulässige - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen auf Ausstellung der Bescheinigung E 121 bzw. jetzt des portablen Dokuments (PD) S 1 im Wege der einstweiligen Anordnung.
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