BSG - Urteil vom 09.04.1997
9 RV 23/95
Normen:
BVG § 10 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 § 13 Abs. 1 § 24a Buchst. a ; OrthV § 16 § 18 Abs. 1 S. 3 § 18 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
SozR-3 3100 § 11 Nr. 2

Ausstattung mit Personal Computer im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln

BSG, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 9 RV 23/95

DRsp Nr. 1997/6736

Ausstattung mit Personal Computer im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln

1. Ein Personal Computer zählt zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens (Anschluß an BSG vom 23.8.1995 - 3 RK 7/95 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).2. Wenn ein Beschädigter einen Gebrauchsgegenstand überwiegend zu nichtberuflicher Öffentlichkeitsarbeit und schriftstellerischer Betätigung benötigt, so ist er auf ihn nicht "im täglichen Leben" dringend angewiesen (§ 18 Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 1 OrthV). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 10 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 § 13 Abs. 1 § 24a Buchst. a ; OrthV § 16 § 18 Abs. 1 S. 3 § 18 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit wird um die Erstattung der Kosten für einen selbstbeschafften Personal Computer (PC) nebst Zubehör geführt.

Der 1922 geborene Kläger bezieht wegen anerkannter Schädigungsfolgen Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH. Als Schädigungsfolgen sind u.a. anerkannt:

Verlust des linken Auges mit entzündlichen Narben und ständigem Augentränen durch Narben im Bereich der Tränenwege links. Zahlreiche kleinere Hornhautnarben rechts, Wundstarbildung rechts. Paramaculäre große Netzhautnarbe rechts, kurzsichtiger Astigmatismus rechts.