BSG - Urteil vom 24.05.2006
B 3 KR 16/05 R
Normen:
SGB I § 33 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 92
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 11 KR 4607/04 - 15.02.2005,
SG Freiburg (Breisgau) - S 11 KR 3551/03 - 29.07.2004,

Ausstattung mit Liegedreirad durch die Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen B 3 KR 16/05 R

DRsp Nr. 2006/25510

Ausstattung mit Liegedreirad durch die Krankenversicherung

Ein unter fortschreitender Einschränkung der Gehfähigkeit leidender Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung durch die Krankenkasse mit einem gewöhnlichen Liegedreirad. Sie muss aber die Kosten für eine behinderungsrechte Zusatzausstattung bzw Umrüstung übernehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 33 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die 1961 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet an multipler Sklerose und kann mit Gehhilfen noch etwa 200 m selbstständig gehen. Ein gewöhnliches Fahrrad kann sie wegen der Sturzgefahr nicht mehr benutzen. Einen Rollstuhl besitzt sie bisher nicht.