BSG - Urteil vom 25.06.2009
B 3 KR 2/08 R
Normen:
GG Art. 101; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGG § 155;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 9/06
SG Düsseldorf, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 151/03

Ausstattung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung; zusätzliche Versorgung eines beinamputierten Versicherten mit einer Badeprothese

BSG, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 2/08 R

DRsp Nr. 2009/24174

Ausstattung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung; zusätzliche Versorgung eines beinamputierten Versicherten mit einer Badeprothese

1. Hat das Landessozialgericht über eine Berufung verfahrensfehlerhaft durch den bestellten Berichterstatter des Senats entschieden, kann im Revisionsverfahren von einer Zurückverweisung abgesehen und durch entschieden werden, wenn feststeht, dass der Rechtsstreit in einer ganz bestimmten Weise zu entscheiden ist (Ergänzung zu BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R = SozR 4-1500 § 155 Nr 2). 2. Ein beinamputierter Versicherter, der mit einer normalen Laufprothese ausgestattet ist, kann von der Krankenkasse grundsätzlich die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese) beanspruchen (Weiterentwicklung zu BSG vom 10.10.1979 - 3 RK 30/79 = SozR 2200 § 182 Nr 55).

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 geändert und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2006 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 101; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGG § 155;

Gründe:

I

Streitig ist die Versorgung des Klägers mit einer wasserfesten Unterschenkelprothese (auch Bade- oder Schwimmprothese genannt).