LAG Hamm - Beschluss vom 14.05.2010
10 TaBV 97/09
Normen:
BetrVG § 2; BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 10/09

Ausstattung des Betriebsrats einer Drogeriemarktkette mit Personalcomputer nebst Zubehör; Internetzugang unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse; Bereitstellung eines Mobiltelefons nur im Ausnahmefall

LAG Hamm, Beschluss vom 14.05.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 97/09

DRsp Nr. 2010/14982

Ausstattung des Betriebsrats einer Drogeriemarktkette mit Personalcomputer nebst Zubehör; Internetzugang unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse; Bereitstellung eines Mobiltelefons nur im Ausnahmefall

1. Für einen siebenköpfigen Betriebsrat, der für ca. 33 Verkaufsstellen einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, ohne dass im Einzelnen überprüft werden muss, ob ohne den Einsatz eines PC die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (im Anschluss an LAG Bremen 04.06.2009 - 3 TaBV 4/09 - NZA-RR 2009, 485; LAG Schleswig-Holstein 27.01.2010 - 3 TaBV 31/09 -; LAG Hamm 05.02.2010 - 13 TaBV 40/09; gegen BAG 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90). 2. Dem Anspruch eines Betriebsrats auf Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung zu stellenden PC können berechtigte Belange des Arbeitgebers, etwa weitere zusätzliche Kosten, entgegenstehen (im Anschluss an BAG 20.01.2010 - 7 ABR 79/08 - DB 2010, 1243). 3. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann es für die sachgerechte Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sein, dem Betriebsrat oder seinem Vorsitzenden neben dem Festnetzanschluss ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen.

Tenor