Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwighafen am Rhein vom 31.01.2011, AZ: 7 Ca 2106/10, wird zurückgewiesen.
I. Mit seiner am 15.11.2010 beim Arbeitsgericht Ludwighafen eingegangener Klage machte der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche sowie Urlaubsgeldansprüche für die Jahre 2009 und 2010 geltend und beantragte zugleich, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die geltend gemachten Beträge gingen am 09. und 11.11.2010 auf dem Konto des Klägers ein. Der Beklagte hatte den Kläger zuvor mit einem ihm am 11.11.2010 zugegangenen Schreiben über die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages informiert.
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