LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.05.2008
8 Ta 193/08
Normen:
ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 112/08

Aussetzung; Vorgreiflichkeit; anderes Gericht

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.05.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 193/08

DRsp Nr. 2008/19817

Aussetzung; Vorgreiflichkeit; anderes Gericht

»§ 148 ZPO setzt nicht voraus, dass der vorgreifliche andere Rechtsstreit bei einem anderen Gericht oder einem anderen Spruchkörper des Gerichts anhängig ist.«

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Wirksamkeit von Kündigungen. Im Verfahren 3 Ca 397/07 geht es um die vorhergehende außerordentliche Kündigungen. Die. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. März 2008 der gegen diese Kündigungen gerichteten Klage stattgegeben. Dieses Urteil ist den Parteien noch nicht zugestellt, eine Berufung dagegen nicht eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat den vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. April 2008 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 3 Ca 397/07 ausgesetzt.

Gegen diesen der Klägerin am 8. April 2008 zugestellten Beschluss hat sie am 11. April 2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.