LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.11.2007
16 Ta 88/08
Normen:
ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 02.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 342/07

Aussetzung; Vorgreiflichkeit; Abmahnung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.11.2007 - Aktenzeichen 16 Ta 88/08

DRsp Nr. 2008/19789

Aussetzung; Vorgreiflichkeit; Abmahnung

»1. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem des anderen Rechtsstreits, in dem es um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geht, abhängt. Fehlt diese Vorgreiflichkeit auch nur für eine der im anderen Rechtsstreit möglicherweise ergehenden Entscheidungen, ist eine Aussetzung ausgeschlossen. 2. Ein Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts, durch den ein Rechtsstreit um die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens ausgesetzt worden ist, muss auf sofortige Beschwerde aufgehoben werden, wenn sich dem Aussetzungsbeschluss nicht entnehmen lässt, dass bei Erfolg des Arbeitnehmers in dem Kündigungsschutzverfahren der Klage auf Entfernung der Abmahnungen stattzugeben sein wird.«

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich im Beschwerdewege gegen einen Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.