Aussetzung von Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits beim BVerfG
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen L 21 B 1167/07 R
DRsp Nr. 2008/16891
Aussetzung von Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits beim BVerfG
Eine Aussetzung des Rechtsstreits ohne Vorlage an das BVerfG ist weder in Art. 100GG noch in § 114SGG vorgesehen, so dass das Gericht, soweit kein Ruhen des Verfahrens auf Antrag der Beteiligten nach § 202SGG in Verbindung mit § 251ZPO angeordnet wird, den Rechtsstreit grundsätzlich, auch wenn die zu klärende Rechtsfrage dem BVerfG bereits in einem anderen Verfahren zur Prüfung vorliegt, einer Entscheidung zuführen muss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]