LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2009
L 11 AS 454/08 NZB
Normen:
SGG § 114 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 984/08

Aussetzung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Vorgreiflichkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 454/08 NZB

DRsp Nr. 2009/8898

Aussetzung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Vorgreiflichkeit

Zur Begründung einer nur in Ausnahmefällen bestehenden Verpflichtung des Gerichts zur Aussetzung reicht die bloße Vorgreiflichkeit eines anderen Prozesses nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 114 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Strittig ist zwischen den Beteiligten die Übernahme der Kosten, die im Zusammenhang mit fünf Bewerbungsgesprächen und 54 Bewerbungen entstanden sind.

Der Kläger beantragte am 04.06.2007 die pauschalierte Erstattung von Bewerbungskosten für 54 Bewerbungen in der Zeit vom 15.03.2008 bis 29.03.2008 und am 26.03.2008 die Erstattung von Reisekosten zu fünf Bewerbungsgesprächen im Umkreis von 42 km.