Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Strittig ist zwischen den Beteiligten die Übernahme der Kosten, die im Zusammenhang mit fünf Bewerbungsgesprächen und 54 Bewerbungen entstanden sind.
Der Kläger beantragte am 04.06.2007 die pauschalierte Erstattung von Bewerbungskosten für 54 Bewerbungen in der Zeit vom 15.03.2008 bis 29.03.2008 und am 26.03.2008 die Erstattung von Reisekosten zu fünf Bewerbungsgesprächen im Umkreis von 42 km.
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