LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.02.2012
10 Sa 453/11
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1097/08

Aussetzung; Equal-Pay-Klage gegen Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen [CGZP]

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 453/11

DRsp Nr. 2012/4317

Aussetzung; Equal-Pay-Klage gegen Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen [CGZP]

Da das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt hat, sind vergangenheitsbezogene Zahlungsklagen, mit denen sog. Equal-Pay-Ansprüche geltend gemacht werden, gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen.

Der Rechtsstreit wird bis zur Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 - 24 TaBV 1285/11 - zur fehlenden Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice (CGZP) im Zeitpunkt der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge am 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2008 ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Equal-Pay-Ansprüche.

Die Klägerin war vom 06.11.2006 bis zum 30.06.2008 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Produktionshelferin beschäftigt. Ihr Stundenlohn betrug zuletzt € 7,00 brutto. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 03.11.2006 enthält u.a. folgende Regelungen: