LAG Hamm - Urteil vom 29.02.2012
3 Sa 859/11
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1792/10

Aussetzung eines VerfahrensTariffähigkeit der CGZPEntgegenstehen einer Ausschlussfrist

LAG Hamm, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 859/11

DRsp Nr. 2014/10650

Aussetzung eines Verfahrens Tariffähigkeit der CGZP Entgegenstehen einer Ausschlussfrist

Soweit eine Aussetzung eines Verfahrens für nicht erforderlich gehalten wird, wird dies im Wesentlichen damit begründet, ein Erfordernis ergebe sich nicht, wenn die Tarifunfähigkeit bereits einmal festgestellt worden sei und keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Tariffähigkeit vorher bestanden haben könne.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 31.03.2011 – 3 Ca 1792/10 - teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2.894,93 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.09.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 6.257,80 € brutto zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen der Kläger zu 27 %, die Beklagte zu 73 %. die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 37 %, die Beklagte zu 63 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG.