LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2012
6 Ta 402/12
Normen:
ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 6578/11

Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit - Für Vorgreiflichkeit , muss Bestand des Arbeitsverhältnisses im Übrigen feststehen - nicht ausreichend ist die Annahme, dass ein Entfernungsanspruch bei Ende des Arbeitsverhältnisses entfällt

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 402/12

DRsp Nr. 2013/14904

Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit - Für Vorgreiflichkeit , muss Bestand des Arbeitsverhältnisses im Übrigen feststehen - nicht ausreichend ist die Annahme, dass ein Entfernungsanspruch bei Ende des Arbeitsverhältnisses entfällt

Von einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis i.S.d. § 148 ZPO für eine Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist nur auszugehen, wenn der Kläger im Falle des Obsiegens im Kündigungsschutzprozess einen Anspruch auf Entfernung der streitigen Abmahnung hätte. Dass er einen solchen Anspruch in der Regel nicht hat, wenn sein Arbeitsverhältnis inzwischen durch Kündigung aufgelöst worden ist, genügt dagegen nicht. Vielmehr muss für Vorgreiflichkeit der Bestand des streitigen Anspruchs im Übrigen feststehen, was sogar die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich machen kann.

wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.02.2012 - 58 Ca 6578/11 - aufgehoben, nachdem dieses der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen hat.

Normenkette:

ZPO § 148;

Gründe: