LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.04.1994
7 Ta 71/94
Normen:
ZPO §§ 148 252 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 06.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2171/93

Aussetzung eines Rechtsstreites bei einschlägigem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.1994 - Aktenzeichen 7 Ta 71/94

DRsp Nr. 2002/8728

Aussetzung eines Rechtsstreites bei einschlägigem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

1. Ein Rechtsstreit kann in analoger Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt werden, wenn ein Verfahren mit einschlägiger verfassungsrechtlicher Problematik beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (hier Verfassungsbeschwerde gegen ein BAG-Urteil). 2. In dem Aussetzungsbeschluss muß ausgeführt werden, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits allein auf die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Streitfragen ankommt und daß die verfassungsrechtlichen Bedenken vom Gericht geteilt werden. Ferner müssen die für die Aussetzung maßgeblichen Ermessenskriterien erkennbar sein. 3. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist der Aussetzungsbeschluss auf eine Beschwerde hin aufzuheben. 4. Dies hindert eine erneute Aussetzung nach Erledigung der Vorgaben nicht.

Normenkette:

ZPO §§ 252 ;