LAG Köln - Beschluss vom 14.06.2017
4 Ta 97/17
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 252;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 16
LAGE ZPO 2002 § 148 Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4570/16

Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens im Hinblick auf weitere rechtshängige Verfahren

LAG Köln, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 97/17

DRsp Nr. 2017/7960

Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens im Hinblick auf weitere rechtshängige Verfahren

Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert hat. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen. Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer, § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG (Anschluss an BAG, Beschluss vom 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 -, Rn. 5, [...]). Eine Aussetzung gem. § 148 ZPO setzt voraus, dass der Ausgang des Rechtsstreits "ganz oder teilweise" vom Bestehen oder Nichtbestehen eines anderen Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Das bedeutet, dass es nicht erforderlich ist, dass der Ausgang des Rechtsstreits bezüglich sämtlicher Streitgegenstände vom Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses abhängig ist.