LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.01.2015
4 TaBV 220/14
Normen:
BetrVG § 76; ArbGG § 99; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 9/14

Aussetzung eines Einigungsstellenbestellungsverfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Beschlussverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen 4 TaBV 220/14

DRsp Nr. 2015/16268

Aussetzung eines Einigungsstellenbestellungsverfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Beschlussverfahren

Orientierungssätze: Eine Aussetzung eines Einigungsstellenbestellungsverfahrens aufgrund eines anderweitigen den Gegenstand der angestrebten Einigungsstelle betreffenden Beschlussverfahrens gemäß § 148 ZPO kommt auch in der Beschwerdeinstanz nicht in Betracht. Beantragt der Antragsteller in einer derartigen Konstellation die Aussetzung des Bestellungsverfahrens, entfällt sein Rechtsschutzinteresse für seinen Bestellungsantrag.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 2014 - 6 BV 9/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76; ArbGG § 99; ZPO § 148;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

1. 2. 3.