LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.06.2011
11 Ta 10/11
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 497/10

Aussetzung einer equal-pay-Klage - Aussetzung des Verfahrens nach § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG; Tariffähigkeit der CGZP zum Zeitpunkt des Abschlusses des EntgeltTV/West am 19.6.2006; equal-pay Anspruch eines Leiharbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 10/11

DRsp Nr. 2012/4645

Aussetzung einer equal-pay-Klage - Aussetzung des Verfahrens nach § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG; Tariffähigkeit der CGZP zum Zeitpunkt des Abschlusses des EntgeltTV/West am 19.6.2006; "equal-pay" Anspruch eines Leiharbeitnehmers

Aussetzung des Rechtsstreits betreffend eine Klage auf „equal-pay“ nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG [Tariffähigkeit der CGZP]; Vorangegangene ausschließlich auf die gegenwärtige Tariffähigkeit bezogene Entscheidung des BAG) 1. a) Die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist geboten, wenn die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zweifelhaft ist, wenn also entweder die Tariffähigkeit der Gewerkschaft streitig ist oder aber, wenn gegen diese Bedenken bestehen, wobei allgemein bekannt gewordene Bedenken zu berücksichtigten und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind b) Eine Aussetzung kommt trotz bestehender Zweifel dann nicht in Betracht, wenn über die Frage der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit bereits rechtskräftig entschieden und dieser Beschluss noch immer bindend ist. 2. Wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist, diese Feststellung jedoch ausdrücklich gegenwartsbezogen getroffen, steht diese Entscheidung der Aussetzung eines Rechtsstreits über die Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit nicht entgegen.