LAG Hamm - Beschluss vom 21.03.2011
1 Ta 130/11
Normen:
ZPO § 148; ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 61a;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5062/10

Aussetzung des zweiten Kündigungsschutzverfahren wegen Vorgreiflichkeit eines in der Berufung befindlichen klagestattgebenden Kündigungsschutzverfahrens; ermessensfehlerhafter Aussetzungsbeschluss bei fehlender Berücksichtigung einer Verbindung beider Verfahren in der Berufungsinstanz

LAG Hamm, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 130/11

DRsp Nr. 2011/5357

Aussetzung des zweiten Kündigungsschutzverfahren wegen Vorgreiflichkeit eines in der Berufung befindlichen klagestattgebenden Kündigungsschutzverfahrens; ermessensfehlerhafter Aussetzungsbeschluss bei fehlender Berücksichtigung einer Verbindung beider Verfahren in der Berufungsinstanz

1. Ist im Kündigungsschutzverfahren gegen ein klagestattgebendes Urteil Berufung eingelegt worden, kommt eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem Verfahren gegen eine weitere Kündigung in der Berufungsinstanz in Betracht, wenn das zweite Kündigungsschutzverfahren erstinstanzlich möglichst zügig zum Abschluss gebracht wird und für eine Berufung der unterlegenen Partei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts die Kammer zuständig ist, bei der das Kündigungsschutzverfahren wegen der ersten Kündigung anhängig ist. 2. Stellt das Arbeitsgericht in seinem Beschluss zur Aussetzung des zweiten Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit des ersten (in der Berufung befindlichen) Verfahrens maßgeblich darauf ab, dass eine Verbindung beider Verfahren in der Berufungsinstanz ausgeschlossen ist, hat es sich zum Terminstand der betreffenden Kammer sowie zum konkreten Verfahrensstand des beim Landesarbeitsgericht anhängigen Verfahrens der Parteien zu äußern.