OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2016
12 E 433/16
Normen:
VwGO § 75 S. 3; SGB IX §§ 85 ff.;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5956/15

Aussetzung des Verfahrens über einen Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers; Abwägung der gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers; Aufklärung der Ursachen und Folgen der Erkrankung durch das Integrationsamtamt bei krankheitsbedingten Kündigungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 12 E 433/16

DRsp Nr. 2016/12794

Aussetzung des Verfahrens über einen Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers; Abwägung der gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers; Aufklärung der Ursachen und Folgen der Erkrankung durch das Integrationsamtamt bei krankheitsbedingten Kündigungen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 75 S. 3; SGB IX §§ 85 ff.;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die für die Aussetzung gemäß § 75 Satz 3 VwGO tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, für die noch ausstehende Entscheidung des Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Zustimmung zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen bestehe ein zureichender Grund, weil der Bezug der krankheitsbedingten Fehltage der Beigeladenen zu ihrer Schwerbehinderung durch eine arbeitsmedizinische Begutachtung zu klären sei, die noch nicht vorliege, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht infrage gestellt.