LSG Thüringen - Beschluss vom 03.05.2010
L 6 B 58/10 SF
Normen:
SGG § 114 Abs. 2; SGG § 72;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 7 SF 237/09 - 7.1.2010,

Aussetzung des Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit

LSG Thüringen, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen L 6 B 58/10 SF

DRsp Nr. 2012/4795

Aussetzung des Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit

Eine entsprechende Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht. Insofern scheidet bei einer erwiesenen oder nicht klärbaren Prozessunfähigkeit die Aussetzung bis zur Bestellung eines Betreuers aus; dann muss ein besonderer Vertreter bestellt werden. Gleiches gilt, wenn nur Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen oder sie nicht bezweifelt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. Januar 2010 wird aufgehoben.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 114 Abs. 2; SGG § 72;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 25. Juni 2008 (Az.: S 7 KA 59/04) wies das Sozialgericht Gotha die Klage des Beschwerdeführers ab und setzte den Streitwert auf 3.234,06 Euro fest.

Unter dem 24. November 2008 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts den Beschwerdeführer mit ihrer Kostenrechnung auf, Gebühren in Höhe von 305,55 Euro zu zahlen und legte dabei den Streitwert von 3.234,06 Euro zugrunde.