Der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. Januar 2010 wird aufgehoben.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I. Mit Urteil vom 25. Juni 2008 (Az.: S 7 KA 59/04) wies das Sozialgericht Gotha die Klage des Beschwerdeführers ab und setzte den Streitwert auf 3.234,06 Euro fest.
Unter dem 24. November 2008 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts den Beschwerdeführer mit ihrer Kostenrechnung auf, Gebühren in Höhe von 305,55 Euro zu zahlen und legte dabei den Streitwert von 3.234,06 Euro zugrunde.
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