LAG Hamm - Urteil vom 21.04.2021
3 Sa 653/20
Normen:
ArbGG § 9; ZPO § 148 Abs. 1; GStO NRW § 4; BAT § 22; TV-L § 12 Abs. 1; TV-L § 12 Anl. EntgO Abschn. 12.1 EG 9-9a; TVÜ-Länder § 5; TVÜ-Länder § 6; TVÜ-Länder § 29a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1385/19

Aussetzung des Verfahrens analog § 148 Abs. 1 ZPOArbeitsvorgang als Bezugsobjekt für die tarifliche BewertungQuantitatives Maß schwieriger Tätigkeiten in Bezug auf die Gesamtarbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 653/20

DRsp Nr. 2022/431

Aussetzung des Verfahrens analog § 148 Abs. 1 ZPO Arbeitsvorgang als Bezugsobjekt für die tarifliche Bewertung Quantitatives Maß schwieriger Tätigkeiten in Bezug auf die Gesamtarbeitszeit

1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist bei der nach § 148 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Ermessenausübung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. 2. Maßgebliches Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang, für dessen Bestimmung das Arbeitsergebnis entscheidend ist. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen.