LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.11.2011
2 Ta 501/11
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 05.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 801/11

Aussetzung des Rechtsstreits; Unzulässigkeit mangels Prüfung der Voraussetzungen der Vorgreiflichkeit mehrgliedriger Tarifverträge

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 501/11

DRsp Nr. 2012/5136

Aussetzung des Rechtsstreits; Unzulässigkeit mangels Prüfung der Voraussetzungen der Vorgreiflichkeit mehrgliedriger Tarifverträge

Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf § 97 Abs. 5 ArbGG durch das Arbeitsgericht ist nicht zulässig, wenn dieses die Voraussetzungen der Vorgreiflichkeit bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf mehrgliedrige Tarifverträge nicht zumindest im Hinblick auf die satzungsmäßigen Zuordnungen der in Betracht kommenden Tarifverträge überprüft hat.

Tenor

1.Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.09.2011 zu Ziffer 1. aufgehoben.

2. Streitwert: 300,00 €.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Differenzvergütung für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.03.2011 sowie Urlaubsvergütung auf der Grundlage des § 9 Nr. 2 AÜG .

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.09.2010 bis 31.03.2011 befristet beschäftigt. Sie wurde ausweislich des Arbeitsvertrages als Kassiererin eingestellt und als solche im Rahmen ihres Leiharbeitsverhältnisses während ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich in einem Supermarkt der Firma S. eingesetzt.

§ 1 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt: