1.Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.09.2011 zu Ziffer 1. aufgehoben.
2. Streitwert: 300,00 €.
I.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Differenzvergütung für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.03.2011 sowie Urlaubsvergütung auf der Grundlage des § 9 Nr. 2 AÜG .
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.09.2010 bis 31.03.2011 befristet beschäftigt. Sie wurde ausweislich des Arbeitsvertrages als Kassiererin eingestellt und als solche im Rahmen ihres Leiharbeitsverhältnisses während ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich in einem Supermarkt der Firma S. eingesetzt.
§ 1 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
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