LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.07.2011
2 Ta 347/11
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 844/11

Aussetzung des Rechtsstreits [Tariffähigkeit der CGZP]; Schlüssige Darlegung der Benachteiligung des Leiharbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 347/11

DRsp Nr. 2012/5135

Aussetzung des Rechtsstreits [Tariffähigkeit der CGZP]; Schlüssige Darlegung der Benachteiligung des Leiharbeitnehmers

Eine Aussetzung setzt die Erheblichkeit der Frage der Tariffähigkeit der CGZP voraus. Diese Voraussetzungen sind zu verneinen, wenn die Anwendbarkeit eines anderen Tarifvertrages im Hinblick auf die Benachteiligung des Leiharbeitnehmers nicht schlüssig vorgetragen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 24.05.2011 - 3 Ca 844/11 - wird zurückgewiesen.

Streitwert: 1.000,00 €

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, einem Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, Vergütungsansprüche für die Monate Januar 2008 bis Mai 2008 aus dem Grundsatz des "Equal Pay" geltend.

Der Kläger war vom 23.06.2006 bis Mai 2008 bei der Beklagten als Lagerarbeiter zu einem Stundenlohn von 6,80 € nebst Zulage von 0,20 € beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag vom 23.06.2006 heißt es in § 1 wörtlich: