LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.05.2008
9 Ta 87/08
Normen:
ZPO § 149 ; ArbGG 9 Abs. 1 § 56 § 61 a Abs. 1 ; BGB § 140 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1814/07

Aussetzung des Kündigungsrechtsstreits wegen Verdachts einer Straftat

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 87/08

DRsp Nr. 2008/14887

Aussetzung des Kündigungsrechtsstreits wegen Verdachts einer Straftat

1. Entgegen des insoweit missverständlichen Wortlauts ist eine Aussetzung gemäß § 149 ZPO auch zulässig, wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht erst im Laufe des Rechtsstreits ergibt sondern die behauptete Straftat für die Beurteilung, ob hierauf eine Kündigung gestützt werden kann, von Bedeutung ist.2. Im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung kann insbesondere auch berücksichtigt werden, dass jedenfalls die Voraussetzungen einer Umdeutung der von dem Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung vorliegen; der den Beschleunigungsregelungen der §§ 9 Abs. 1, 56, 61 a Abs. 1 ArbGG zugrunde liegende Gedanke des Gesetzgebers, es solle möglichst schnell Klarheit darüber bestehen, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder nicht, hat in einer derartigen Konstellation nur ein geringeres Gewicht.

Normenkette:

ZPO § 149 ; ArbGG 9 Abs. 1 § 56 § 61 a Abs. 1 ; BGB § 140 ;

Gründe: