LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.04.2010
10 Ta 399/10
Normen:
ZPO § 149 Abs. 1; ArbGG § 9 Abs. 1; EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10626/09

Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei Verdacht einer Straftat; unbegründete Aussetzungsentscheidung bei zweifelhaftem Erkenntnisgewinn durch Strafverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 399/10

DRsp Nr. 2010/20816

Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei Verdacht einer Straftat; unbegründete Aussetzungsentscheidung bei zweifelhaftem Erkenntnisgewinn durch Strafverfahren

Die Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen des Verdachtes einer Straftat kommt nur in Betracht, wenn durch das Strafverfahren ein wesentlicher Erkenntnisgewinn hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu erwarten ist. Die Entscheidungserheblichkeit und der zu erwartende Erkenntnisgewinn sind in dem Aussetzungsbeschluss anzugeben.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 2. Februar 2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2010 - 8 Ca 10626/09 - aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 149 Abs. 1; ArbGG § 9 Abs. 1; EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Nachdem der 34jährige Kläger zunächst bei der Beklagten seit Oktober 2001 eine Ausbildung absolviert hatte, war er seit September 2004 bis einschließlich August 2007 bei der Beklagten als Softwareentwickler zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.903,-- EUR beschäftigt.