1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 2. Februar 2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2010 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Nachdem der 34jährige Kläger zunächst bei der Beklagten seit Oktober 2001 eine Ausbildung absolviert hatte, war er seit September 2004 bis einschließlich August 2007 bei der Beklagten als Softwareentwickler zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.903,-- EUR beschäftigt.
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