LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.01.2012
8 Ta 270/11
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 492/11

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei Streit um vergangenheitsbezogene Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 270/11

DRsp Nr. 2012/3714

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei Streit um vergangenheitsbezogene Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

1. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10 - AP Nr. 6 zu § 2 TVG Tariffähigkeit) die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht für die Vergangenheit sondern lediglich gegenwartsbezogen festgestellt; da diesem Beschluss keine rückwirkende Wirkung zuerkannt werden kann, steht rechtskräftig nicht fest, dass die CGZP ab dem 07.12.2009 keine Tariffähigkeit besitzt.