LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2012
11 Ta 274/11
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; BGB § 612 Abs. 2; AÜG § 9 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2012, 356
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1290/11

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei Streit um vergangenheitsbezogene Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 274/11

DRsp Nr. 2012/2456

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei Streit um vergangenheitsbezogene Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

Vergangenheitsbezogene Zahlungsklagen, mit denen sog. Equal-Pay-Ansprüche geltend gemacht werden, sind gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen, da das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt hat.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.10.2011 - 8 Ca 1290/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; BGB § 612 Abs. 2; AÜG § 9 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob ihr Rechtsstreit um eine sog. equal-pay-Klage nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG wirksam ausgesetzt wurde.