LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.08.2011
11 Ta 160/11
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5; AÜG § 3 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1451/11

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei anhängigem Beschlussverfahren zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 160/11

DRsp Nr. 2011/18458

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei anhängigem Beschlussverfahren zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

1. Die Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG setzt voraus, dass vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung bestehen; das schließt nicht aus, dass das Gericht von der Tarifunfähigkeit oder Tarifunzuständigkeit überzeugt ist. 2. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 9/10) hat die Tarifunfähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit nicht für die Vergangenheit festgestellt. 3. Hängt der Rechtsstreit im Sinne von § 97 Abs. 5 ArbGG von der vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ab und liegt insoweit eine rechtskräftige Entscheidung nicht vor, ist die Aussetzung des Verfahrens (ohne Ermessensausübung) zwingend; da keine Mitentscheidungsbefugnis besteht, kommt auch im Falle der Überzeugung des Ausgangsgerichtes von der Tarifunzuständigkeit einer Vereinigung ein Durchentscheiden nicht in Betracht.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz, AZ: 4 Ca 1451/11, vom 01.07.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.