Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24.05.2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.05.2011 abgeändert: Der Rechtsstreit wird bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens zur Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) zum Zeitpunkt des Abschlusses der zwischen dem 01.01.2007 und 31.03.2010 geltenden Tarifverträge ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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