LSG Hamburg - Beschluss vom 02.03.2015
L 2 R 11/15 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 4; SGB IV § 24; AO § 237;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1242/14

Aussetzung der Vollziehung eines BeitragsbescheidsAnordnung einer Verzinsung in Form einer AuflageDurchsetzungs- und VollstreckungsverbotVorbeugender Rechtsschutz

LSG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2015 - Aktenzeichen L 2 R 11/15 B ER

DRsp Nr. 2015/4969

Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheids Anordnung einer Verzinsung in Form einer Auflage Durchsetzungs- und Vollstreckungsverbot Vorbeugender Rechtsschutz

1. Soweit eine Beschwerde auf die Herstellung aufschiebender Wirkung im Sinne des § 86a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abzielt, besteht ein solches Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr, wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Vollziehung aus dem Beitragsbescheid ausgesetzt wurde. 2. Da die Aussetzung der Vollziehung in ihren Rechtsfolgen - einem Durchsetzungs- und Vollstreckungsverbot - einer kraft Gesetzes eingetretenen oder gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung entspricht, ist alles erreicht, was mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreichen kann. 3. Vorbeugender Rechtsschutz ist nach allgemeinen Grundsätzen nur in Fallkonstellationen zu gewähren, in denen der im Sozialprozessrecht als Regelfall vorgesehene nachträgliche Rechtsschutz - unter Einschluss des in den §§ 86a, 86b SGG geregelten Eilrechtsschutzes - grundsätzlich zu spät kommt und entweder den Eintritt irreversibler Nachteile nicht verhindern kann oder seine Inanspruchnahme sonst mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist.

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.