LSG Bayern - Beschluss vom 17.03.2009
L 19 R 124/09 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 1; SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 762/07

Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren, Interessen- und Folgenabwägung; Berücksichtigung der Erfolgsaussichten bei der Einschätzung der Erstattungsmöglichkeiten nach der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach Urteil

LSG Bayern, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen L 19 R 124/09 ER

DRsp Nr. 2009/10051

Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren, Interessen- und Folgenabwägung; Berücksichtigung der Erfolgsaussichten bei der Einschätzung der Erstattungsmöglichkeiten nach der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach Urteil

Eine Aussetzung der Vollstreckung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen. Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist, ein im nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (hier: wenn der Kläger den von der Beklagten nicht glaubhaft vorgetragenen evtl. Schadenseintritt, dh. eine nicht zu erwartende Erstattungsmöglichkeit einer sog. Urteilsrente, bestätigt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2008 wird vorläufig ausgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 1; SGG § 199 Abs. 2;

Gründe: