I. Die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.02.2009 (
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Es entspricht der nach § 199 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzustellenden Interessenabwägung, die Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidung auszusetzen. Denn der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 05.10.2009 mitgeteilt, er widersetze sich nicht dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin. Insoweit besteht eine übereinstimmende Interessenlage an der Aussetzung der Vollstreckung.
Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden, § 199 Abs 2 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
nicht rechtskräftig
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