LSG Bayern - Beschluss vom 23.03.2009
L 20 R 179/09 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 557/06

Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren, Ausnahmefall, Erfolgsaussichten

LSG Bayern, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen L 20 R 179/09 ER

DRsp Nr. 2009/10052

Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren, Ausnahmefall, Erfolgsaussichten

Bei der Entscheidung über die Aussetzung nach § 199 Abs. 2 SGG ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen, wobei der in § 154 Abs 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen. Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist ein im nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.08.2008 auszusetzen, wird abgelehnt.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2;