LSG Bayern - Beschluss vom 20.04.2009
L 20 R 212/09 ER
Normen:
SGG § 154 Abs. 2; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 R 204/07

Aussetzung der Vollstreckung einer Urteilsrente im sozialgerichtlichen Verfahren; Interessen- und Folgenabwägung, Erfolgsaussicht

LSG Bayern, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen L 20 R 212/09 ER

DRsp Nr. 2009/14735

Aussetzung der Vollstreckung einer Urteilsrente im sozialgerichtlichen Verfahren; Interessen- und Folgenabwägung, Erfolgsaussicht

Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen, wobei der in § 154 Abs. 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.08.2008 wird ausgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 154 Abs. 2; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Am 13.08.2008 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) die Beklagte verurteilt, an den Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.08.2008 bis 31.07.2010 zu zahlen. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur 3 bis unter 6 Stunden täglich tätig sein.