LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.10.2009
3 Ta 160/09
Normen:
ZPO § 149 Abs. 1; ArbGG § 9 Abs. 1; EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1979/08

Aussetzung bei Verdacht einer Straftat; ermessenwidrige Aussetzung eines Schadensersatzprozesses mit mehreren Einzelstreitwerten bei fehlenden Feststellungen zum Erkenntnisgewinn eines Strafverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 160/09

DRsp Nr. 2010/6779

Aussetzung bei Verdacht einer Straftat; ermessenwidrige Aussetzung eines Schadensersatzprozesses mit mehreren Einzelstreitwerten bei fehlenden Feststellungen zum Erkenntnisgewinn eines Strafverfahrens

1. § 149 Abs. 1 ZPO stellt die Aussetzung des Verfahrens in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, wenn die Ermittlung einer Straftat auf die Entscheidung des Zivil- oder Arbeitsgerichts von Einfluss ist; diesen Einfluss der Ermittlung einer Straftat auf die zu erlassende arbeitsgerichtliche Entscheidung (im Urteilsverfahren) hat das Arbeitsgericht entweder im tatbestandlichen oder im entscheidungsbegründenden Teil des Aussetzungsbeschlusses festzustellen. 2. Liegen der Klageforderung mehrere Einzelstreitgegenstände zugrunde und würdigt das Arbeitsgericht den bisherigen Sach- und Streitstand derart, dass die von der Klägerin zur Anspruchsbegründung dargelegten Tatsachen zumindest oder jedenfalls teilweise unstreitig sind, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Ermittlungen im Strafverfahren für jeden einzelnen Streitgegenstand von Einfluss sein können.