LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.12.2003
16 TaBV 91/03
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 1 ; BetrVG § 17 ; BetrVG § 18 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1114
NZA-RR 2004, 197
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 3/03

Aussetzen einer Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 16 TaBV 91/03

DRsp Nr. 2004/2857

Aussetzen einer Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren

»Wird ein Wahlvorstand durch einen erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitgerichts durch einen neuen Wahlvorstand ersetzt, so darf der neue Wahlvorstand erst tätig werden und die Betriebsratswahl durchführen, wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist.«

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 1 ; BetrVG § 17 ; BetrVG § 18 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 1) ist Herstellerin und unabhängige Anbieterin von IT-Hardware und IT-Dienstleistungen. Der Beteiligte zu 2) ist der auf Grund des Verfahrens 1 Bv 9/03 vor dem Arbeitsgericht Hannover eingesetzte Wahlvorstand. Der Beteiligte zu 3) ist der auf der bei der Antragstellerin durchgeführten Betriebsversammlung vom 17.02.2003 gewählte Wahlvorstand.

Bei der Beteiligten zu 1) besteht bisher kein Betriebsrat. Der auf der Betriebsversammlung vom 17.02.2003 gewählte Wahlvorstand, der Beteiligte zu 3), wurde auf Grund seiner Bestellung tätig, stoppte letztlich jedoch die Betriebsratswahl am 01.07.2003 und entschied sich, zuvor ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchzuführen, da Zweifel an der Betriebsratsfähigkeit der Geschäftsstelle H... bestanden.