I.
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer Betriebsratswahl.
Die Beteiligte zu 1) ist Herstellerin und unabhängige Anbieterin von IT-Hardware und IT-Dienstleistungen. Der Beteiligte zu 2) ist der auf Grund des Verfahrens 1 Bv 9/03 vor dem Arbeitsgericht Hannover eingesetzte Wahlvorstand. Der Beteiligte zu 3) ist der auf der bei der Antragstellerin durchgeführten Betriebsversammlung vom 17.02.2003 gewählte Wahlvorstand.
Bei der Beteiligten zu 1) besteht bisher kein Betriebsrat. Der auf der Betriebsversammlung vom 17.02.2003 gewählte Wahlvorstand, der Beteiligte zu 3), wurde auf Grund seiner Bestellung tätig, stoppte letztlich jedoch die Betriebsratswahl am 01.07.2003 und entschied sich, zuvor ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchzuführen, da Zweifel an der Betriebsratsfähigkeit der Geschäftsstelle H... bestanden.
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