LAG Hamm - Urteil vom 23.09.2011
7 Sa 1264/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 3
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 335/10

Außerordnetliche Kündigung; Entziehung von Unterlagen zur Feststellung offener Vergütungsansprüche durch den Arbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 23.09.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1264/10

DRsp Nr. 2012/2066

Außerordnetliche Kündigung; Entziehung von Unterlagen zur Feststellung offener Vergütungsansprüche durch den Arbeitnehmer

Entzieht ein Arbeitnehmer einem Arbeitgeber Unterlagen, die dieser benötigt, um offene Vergütungsansprüche zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu klären, stellt dies eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass der dadurch eingetretene Vertrauensverlust einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegensteht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.06.2010 – Az.: 5 Ca 335/10 – teilweise abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als festgestellt werden soll, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.01.2010 aufgelöst worden ist.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 82 %, die Beklagte trägt 18 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten – soweit zweitinstanzlich noch von Bedeutung – darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.01.2010 aufgelöst worden ist.