LAG Köln - Urteil vom 22.03.2012
7 Sa 1022/11
Normen:
BetrVG § 102; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1800/11

Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Verdachtskündigung; Frist des § 626 Abs. 2 BGB; Sachverhaltsermittlung; Anhörung des Betriebsrats

LAG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 1022/11

DRsp Nr. 2012/20785

Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Verdachtskündigung; Frist des § 626 Abs. 2 BGB; Sachverhaltsermittlung; Anhörung des Betriebsrats

1.) Erfährt der Arbeitgeber von Tatsachen, die als wichtige Gründe für den Ausspruch einer außerordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung in Frage kommen, ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt, solange der Arbeitgeber zügig Ermittlungen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung durchführt, die er für notwendig und sinnvoll halten darf.2.) Die Anhörung des Arbeitnehmers zu den potentiellen Kündigungstatsachen ist Bestandsteil der Sachverhaltsaufklärung.3.) Solche sorgfältigen Ermittlungen können und dürfen, wenn sie zügig durchgeführt werden, deutlich mehr als zwei Wochen in Anspruch nehmen.4.) Geraten die Aufklärungsbemühungen jedoch ohne sachlichen Grund für Zeiträume von mehr als zwei Wochen ins Stocken, ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die schon bekannten Kündigungsgründe verletzt und kann damit eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers jedenfalls bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr als unzumutbar erscheinen.