LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.03.2009
3 Sa 280/08
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; LPersVG M-V § 1; LPersVG M-V § 8 Abs. 1 S. 1; LPersVG M-V § 68 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 569/08

Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Bereichsleiterin in Zusatzversorgungskasse bei Falschangaben auf Zeiterfassungskarten; Begriff der selbständigen Dienststelle nach Landespersonalvertretungsrecht; satzungsgemäße Kündigungsberechtigung des Kassendirektors; Entbehrlichkeit der Abmahnung bei schwerwiegender Vertragsverletzung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 280/08

DRsp Nr. 2009/14394

Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Bereichsleiterin in Zusatzversorgungskasse bei Falschangaben auf Zeiterfassungskarten; Begriff der selbständigen Dienststelle nach Landespersonalvertretungsrecht; satzungsgemäße Kündigungsberechtigung des Kassendirektors; Entbehrlichkeit der Abmahnung bei schwerwiegender Vertragsverletzung

1. Selbstständige Dienststelle im Sinne des § 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 LPersVG M-V ist eine organisatorische Einheit, die einen selbstständigen Aufgabenbereich ausübt und die innerhalb einer Verwaltungsorganisation verselbstständigt ist, wobei sich die organisatorische Selbstständigkeit grundsätzlich daraus ergibt, dass der Leiter der Dienststelle eine Regelungskompetenz in personeller und sachlicher Hinsicht hat; eine rechtliche Selbstständigkeit ist nicht erforderlich. 2. Diese Vorgaben erfüllt auch die Kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern. 3. Der Direktor der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern ist als satzungsgemäßes Organ mit der Geschäftsführung sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung betraut und damit kündigungsberechtigt.